(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur, neuen Medien und sonstigen Informationsmitteln. Sie umfaßt die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken und gegebenenfalls aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die Hochschulbibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem der Hochschule. Bei der Anschaffung der Literatur sind die Vorschläge der Fachbereiche zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.
aus: Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg