Bibliotheksordnung der Hochschulbibliothek/Mediathek  der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Potsdam-Babelsberg vom 09.01.1995 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.10.2009 (enthält Benutzungsordnung)

Der Senat der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Potsdam-Babelsberg hat aufgrund des § 68 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 18.12.2008 (GVBl. I, S. 318) die folgende Änderungssatzung erlassen:


§ 1 Aufgaben und Struktur
(1) Die Hochschulbibliothek/Mediathek als zentrale wissenschaftliche Einrichtung hat die Aufgabe, Literatur und andere Informationsmittel für Lehre, Studium und Forschung zu sammeln, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen.

(2) Darüber hinaus nimmt die Hochschulbibliothek/Mediathek Aufgaben der regionalen und überregionalen wissenschaftlichen Literaturversorgung wahr. Sie unterstützt dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der Hochschule gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Kooperationspartnern.

(3) Das Hochschulbibliothekssystem gliedert sich in Hochschulbibliothek/Mediathek, Studien-Videothek, das Zeitungsausschnittarchiv und das Filmarchiv (AV-Medienarchiv).

§ 2 Leitung der Bibliothek
(1) Die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek ist in der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat verantwortlich. Sie berät die Hochschulleitung und den Senat in allen bibliothekarischen Fragen und ist bei entsprechenden Beratungen zu hören.

(2) Die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek ist für die ordnungsmäßige Verwendung aller der ihr zugewiesenen Sachmittel verantwortlich.

(3) Die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek hat die Einhaltung der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek/Mediathek sicherzustellen.

(4) Die Hochschulbibliothek/Mediathek wird nach bibliotheksfachlichen Gesichtspunkten geleitet und arbeitet nach wirtschaftlichen und benutzungsfreundlichen Verfahren.

§ 3 Bibliothekskommission
(1) Der Senat bildet eine Bibliothekskommission, die in grundsätzlichen Fragen, insbesondere des Haushalts, der Benutzungsordnung und grundlegenden Erwerbungsfragen berät und Entscheidungen vorbereitet.

(2) Die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek gehört der Bibliothekskommission mit beratender Stimme an und hat das Recht, zu allen Beschlüssen der Bibliothekskommission eine bibliotheksfachliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Bibliothekskommission gehören an:
- vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
- zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- zwei Studierende und
- eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter.

§ 4 Zusammenwirken zwischen Hochschulbibliothek/Mediathek und Hochschulangehörigen
(1) Alle Hochschulangehörigen haben das Recht, Vorschläge zum Aufbau des Bibliotheksbestandes im Rahmen der Mittel zu machen. Die Mitglieder des Lehrkörpers sind zur Mitwirkung am Bestandsaufbau angehalten.

(2) Mittel, die in Berufungsvereinbarungen für Medienbeschaffungen zugesagt werden, sind von der Hochschulbibliothek/Mediathek haushaltsgemäß zu bewirtschaften. Die Hochschulbibliothek/Mediathek erwirbt die Medien, die von den Berufenen vorgeschlagen werden und nimmt sie in den Bestand auf.

§ 5 Benutzung
(1) Der Senat erlässt eine Benutzungsordnung.

(2) Diese Ordnung regelt neben den allgemeinen Benutzungsmodalitäten (z. B. Ausleihfristen) insbesondere die Sonderfälle der Benutzung.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Anlage zur Bibliotheksordnung: Benutzungsordnung

1. Benutzungsberechtigung/ Anmeldung
Benutzungsberechtigt sind alle HFF-Angehörigen und die wissenschaftliche Öffentlichkeit.
Alle Studierenden der HFF werden zu Studienbeginn in die Bibliotheksbenutzung eingewiesen und regelmäßig geschult.
Die Benutzungsberechtigten erkennen mit ihrer Unterschrift die Benutzungsordnung an. Zur Exmatrikulation ist ein Entlastungsbescheid der Hochschulbibliothek/Mediathek nötig.

2. Ausleihe und Ausleihbeschränkungen
Die normale Leihfrist für Medien kann verkürzt werden, und bei den Lehrenden auf Antrag mit einer verlängerten Leihfrist versehen werden.
Die normale Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen und für AV-Medien 1 Woche. Für Lehrende beträgt die Leihfrist für AV-Medien 2 Wochen.
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Hochschulbibliothek/Mediathek kann die Vorlage eines Mediums vor Erteilung einer Verlängerung fordern.
Ausschließlich zur Benutzung in den Bibliotheksräumen stehen zur Verfügung:
Lesesaalbestände, Handapparate, Zeitschriften, die Pressedokumentation und Magazinbestände.
Die Magazinbestände können sich die Benutzungsberechtigten mit Hilfe des Kataloges anfordern.
Die Medienausleihe wird auf 20 AV-Medieneinheiten und 30 Bücher begrenzt, es sei denn zu einer Prüfung liegt die Bescheinigung einer Lehrkraft vor.
Die Entscheidung über die Beschränkung der Benutzung aller Medien trifft die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek.
Für eventuelle Schäden, die durch die HFF-Medien entstehen, übernimmt die Bibliothek keine Haftung.

3. AV-Medien
AV-Medien sind nur an Hochschulangehörige der HFF entleihbar. Für externe Benutzungsberechtigte werden AV-Medien nur mit nachgewiesenem wissenschaftlichen Forschungszweck vor Ort zur Verfügung gestellt.
Videos und CDs dürfen nicht öffentlich abgespielt werden. Fernsehmitschnitte sind ausschließlich für den hochschulinternen Gebrauch der Lehrenden der HFF bestimmt.

4. Mahngebühren
Die Festlegungen der Mahngebühren sind in der Gebührensatzung der Hochschulbibliothek/Mediathek geregelt.

5. Schadenspflicht
Zur Sicherung der Bestände ist die Hochschulbibliothek/Mediathek berechtigt, Personen beim Betreten und Verlassen der Hochschulbibliothek/Mediathek auf mitgeführte Medien zu kontrollieren.
Bei Benutzung der Leseräume sind Mäntel und Taschen in die Garderobenschränke zu verschließen. Für den Garderobenschlüssel haftet die jeweilige Person.
Bei Beschädigung oder Verlust von Medien haftet die betreffende Person. Die Form der Ersatzpflicht steht im Ermessen der Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek.

6. Benutzungsausschluss
Die Leitung der Hochschulbibliothek/Mediathek ist berechtigt, Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, von der Benutzung auszuschließen. Die Präsidentin oder der Präsident und die betreffende Person werden davon in Kenntnis gesetzt.

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