Gebührensatzung für die Hochschulbibliothek/Mediathek der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg vom 09.07.2001, geändert
durch Satzung vom 24.01.2005 und vom 21.01.2010
Der Senat der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Potsdam-Babelsberg hat aufgrund der § 68 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 18.12.2008 (GVBl. I, S. 318) die folgende Änderungssatzung erlassen*:
§ 1 Geltungsbereich
Gebühren nach dieser Satzung werden erhoben von der Hochschulbibliothek/Mediathek der HFF.
§ 2 Benutzung
(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek/Mediathek ist für Mitglieder öffentlicher Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen gebührenfrei. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Doktorandinnen und Doktoranden und Alumni können mit gebührenfreier Anmeldung Bücher ausleihen und alle anderen Bibliotheksangebote vor Ort nutzen. Mahngebühren sind davon ausgenommen. Sonstige Personen, die nicht Mitglieder öffentlicher Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind, zahlen jährlich 15,00 € oder eine Wochengebühr (5 Arbeitstage) von 5,00 € für die Präsenznutzung der Dienstleistungen der Hochschulbibliothek/Mediathek. Juristische Personen zahlen jährlich 51,00 €.
(2) Für Sonderleistungen und bei Verzug der Rückgabe von Bibliotheksgut werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rahmensatzung erhoben. Gebühren sind sofort fällig. Die Hochschulbibliothek/Mediathek kann Vorauszahlung verlangen. Sie erteilt auf Wunsch eine Quittung über entrichtete Gebühren.
(3) Darüber hinaus kann die Hochschulbibliothek/Mediathek Aufwendungsersatz erheben.
(4) Die bei der Beitreibung von Gebühren zusätzlich entstehenden Verwaltungsgebühren richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg und der dazu ergangenen Verwaltungskostenordnung.
§ 3 Vorbestellungen
Für Vorbestellungen wird eine Gebühr von 0,70 € berechnet. Von Lehrenden wird diese Gebühr nicht erhoben.
§ 4 Überschreitung der Leihfrist
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist fallen, ohne dass es der Erinnerung durch die Hochschulbibliothek/Mediathek bedarf, Säumnisgebühren an.
(2) Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bis zu 7 Kalendertagen 0,50 €, bis zu 14 Kalendertagen 2,00 €, je weitere 7 Kalendertage jeweils 2,50 €.
(3) Für kurzfristig, über Nacht oder über das Wochenende entliehene Medieneinheiten beträgt die Säumnisgebühr je Medieneinheit und je begonnenem Öffnungstag ab dem vereinbarten Rückgabetermin 0,50 €.
§ 5 Reproduktionsarbeiten
Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden Gebühren je Aufnahme, Blatt oder Kopie erhoben, deren Höhe durch Aushang bekannt gegeben wird. Am Reader-Printer kostet ein Ausdruck 0,20 € (siehe Anlage Kostentabelle).
§ 6 Bestellungen im Leihverkehr
(1) Für Bestellungen im deutschen Leihverkehr wird eine Schutzgebühr von 1,50 € pro Leihschein erhoben. Bei Bestellungen im internationalen Leihverkehr wird eine Schutzgebühr von 8,00 € pro Leihschein erhoben.
(2) Außergewöhnliche Kosten die unter Zustimmung der Benutzerin oder des Benutzers anfallen, werden ihr oder ihm in Rechnung gestellt. Darüber hinaus trägt die Benutzerin oder der Benutzer die Portokosten einer Benachrichtigung.
(3) Kosten und Gebühren, die von der gebenden Bibliothek erhoben werden, sowie solche, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen, sind von der Benutzerin oder vom Benutzer zu erstatten.
§ 7 Wiederbeschaffung
(1) Wer eine Medieneinheit beschädigt, verliert oder nicht zurück gibt, bekommt die Kosten der Ersatzbeschaffung des Originals oder - falls die Medieneinheit nicht mehr beschafft werden kann - die Kosten in Höhe des festgestellten Werts in Rechnung gestellt.
(2) Zusätzlich wird eine Pauschale von 10,00 € je Medieneinheit für den besonderen Verwaltungsaufwand berechnet. Diese Pauschale wird auch bei späterer Zurückgabe des Bibliotheksguts nicht zurückerstattet.
§ 8 Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers
(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben.
(2) Für die Ausfertigung eines Ersatzbenutzerausweises wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
§ 9 Besondere Nutzungsrechte
Für die Einräumung des Rechtes, Reproduktionen von seltenem Bibliotheksgut für gewerbliche Zwecke zu nutzen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung, in der auch die Höhe der Gegenleistung bestimmt wird. Daneben hat die Nutzerin oder der Nutzer ein Belegexemplar unverzüglich nach Erscheinen unentgeltlich an die Bibliothek abzuliefern. Die Gebühr mindert sich um den Ladenpreis von weiteren Belegexemplaren, die die Nutzerin oder der Nutzer der Hochschulbibliothek/Mediathek auf deren Anforderung überlässt.
§ 10 Schriftliche Auskünfte
Für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die einen Arbeitsaufwand von mehr als 30 Minuten erfordern, wird eine Gebühr von 20,00 € je angefangener Arbeitsstunde erhoben.
§ 11 Literaturrecherche
(1) Die Recherche in CD-ROM-Datenbanken, der Zeitschriftendatenbank bzw. im OPAC ist gebührenfrei.
(2) Für kostenpflichtige Online-Recherchen in externen Informations-, Fakten- und Volltextdatenbanken werden folgende Entgelte erhoben:
zu einer Fragestellung in bis zu 2 Datenbanken
und Ausgabe von bis zu 30 Dokumenten 10,00 €
je weitere Datenbank 5,00 €
je Ausgabe von weiteren höchstens 30 Dokumenten 10,00 €
Profildienste je Halbjahr und Datenbank 75,00 €.
(3) Wer nicht einer Hochschule des Landes Brandenburg angehört, hat für die Nutzung der Hochschulbibliothek/Mediathek außerdem eine Bearbeitungspauschale von 50,00 € zu erstatten.
(4) Falls die Informationsvermittlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- oder Studienaufgaben steht, sind Hochschulangehörigen die vollen Kosten der Datenbanknutzung in Rechnung zu stellen.
(5) Sind die Mittel, die der Hochschulbibliothek/Mediathek für Fachinformation zur Verfügung gestellt wurden, erschöpft, werden kostendeckende Gebühren erhoben.
§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren und Kosten
(1) Gebühren und Kosten können unter Beachtung der Vorschriften des § 59 LHO gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(2) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann im Einzelfall Gebührenbefreiung gewährt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg in Kraft.